Allgemeine Geschäftsbedingungen - Küchen


1. Vertragsabschluss
1.1. Mit Entgegennahme und Annahme der vom Käufer unterzeichneten Bestellung durch den Verkäufer kommt der Vertrag auf der Grundlage der umseitig festgelegten Vereinbarungen und der nachstehenden Bedingungen zustande.

1.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen (Annahmefrist). Während der Annahmefrist ist der Käufer an sein verbindliches Vertragsangebot gebunden. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

1.3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.

2.2. Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Die Berechtigung zum 
Skontoabzug setzt voraus, dass die Skontierungsfrist bei sämtlichen Zahlungen eingehalten worden ist (Anzahlung, Abschlags-, Teil- und Schlusszahlungen).

2.3. Der über eine vereinbarte Vorauszahlung hinausgehende Kaufpreis ist zahlbar Zug-um Zug gegen Übergabe der Ware.

2.4. Besondere, über den vertraglich vereinbarten Lieferumfang und im Kaufpreis enthaltene 
Leistungen hinausgehende zusätzlich vereinbarte Arbeiten wie z.B. Dekorations- und Montagearbeiten werden zu angemessenen Preisen gesondert in Rechnung gestellt und sind bei Abnahme zu bezahlen.

2.5. Gegenüber Forderungen und Ansprüchen des Verkäufers kann der Käufer nur mit 
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

3. Änderungsvorbehalt Vertragsgegenstand
3.1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, bei Vertragsabschluss erfolgt eine ausdrückliche, anderweitige Vereinbarung.

3.2. Soweit sich aus Beschreibung oder Zusicherung nichts Abweichendes ergibt, beziehen 
sich die Angaben der Holzarten auf die sichtbaren Frontflächen.

3.3. Zur Lieferung, zum Auspacken, Aufstellen oder Montieren ist der Verkäufer nicht 
verpflichtet, es sei denn, dies ist gesondert vereinbart.

4. Lieferung
4.1. Die Lieferung erfolgt, sofern keine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde, ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist.

4.2. Im Falle einer vereinbarten Anlieferung hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass der 
Transport bis in die Wohnung und/oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln des Möbeltransports möglich ist. Gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen.

4.3.
Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf Umstände, welche die Anlieferung 
erschweren können, rechtzeitig hinzuweisen.

4.4.
Kann die Ware aus vom Käufer zu vertretenen Gründen zu dem vereinbarten Termin 
nicht angeliefert werden, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die Kosten einer erneuten Lieferung in Rechnung zu stellen.

5. Montage
Zur Montage ist der Verkäufer nur verpflichtet, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Ist die Montage geschuldet, vereinbaren die Parteien folgendes:
5.1. Der Käufer hat auf seine eigenen Kosten zur Durchführung einer reibungslosen Montage folgende Leistungen zu erbringen:
a) Der für die Montage vorgesehene Raum muss vor Beginn der Arbeiten vollständig fertiggestellt, frei von fremden Gegenständen und besenrein sein.
b) Der Käufer hat den Verkäufer über bekannte oder mögliche Hindernisse oder Erschwernisse vor der Montage zu unterrichten.
c) Der Käufer stellt für eine gewünschte Decken- und Wandbefestigung eine tragfähige Raumdecke und Wand zur Verfügung und stellt sicher, dass im Bereich der gewünschten Montage keine Elektro-, Wasser- und Abwasserleitungen verlaufen. Eine Überprüfung durch den Verkäufer erfolgt nicht.
d) Die korrekte Bereitstellung der notwendigen Elektro- und Wasseranschlüsse den aktuell gültigen DIN/VDE Normen entsprechen (siehe beigefügtes Formular „Vorbereitung für Elektrogeräte und Wasseranschlüsse“) ist ausschließlich Sache des Käufers. Die Montage erfolgt ab Anschlussdose und Eckventil.
e) Sind Küchenrückwände aus Glas/ Acrylglas zum Einbauen vorgesehen hat der Käufer alte Fliesenspiegel vorab zu entfernen.
f) Sämtliche Nebenarbeiten (wie Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten), sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind, hat der Käufer auf seine Kosten durchzuführen.

5.2. Der Verkäufer weist darauf hin, dass die Montage einer Dunstabzugshaube lediglich den 
Anschluss an eine vorhandene Abluftvorrichtung umfasst und der Einbau eines Mauerkastens nicht geschuldet ist. Der Käufer wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der von ihm zu erbringende Mauerkasten einen Durchmesser von 125 mm nicht unterschreiten sollte und dass bei Vorliegen einer offenen Feuerstelle eine Luftschleuse eingebaut werden muss, so dass sichergestellt ist, dass die Dunstabzugshaube nur dann in Betrieb gehen kann, wenn gleichzeitig ein naheliegendes Fenster geöffnet ist. Nähere Informationen hierzu erhält der Käufer von seinem Schornsteinfeger. Der Einbau einer solchen Luftschleuse ist Sache des Käufers und erfolgt auf seine eigenen Kosten.

5.3. Bei Einbauküchen ist der Verkäufer gerne bereit das Aufmaß vor Ort zu nehmen. In 
diesem Fall kann die Küche erst nach dem Aufmaßtermin bestellt werden, so dass die Lieferung der Küche frühestens acht Wochen nach erfolgtem Aufmaß erfolgen kann. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass das Aufmaß Auswirkungen auf den Umfang der Küchenlieferung haben kann und damit zu Mehrkosten führen kann. Wünscht der Käufer kein Aufmaß durch den Verkäufer, wird die Küche auf der Grundlage der Maßangaben des Käufers geplant, bestellt und geliefert. Der Käufer trägt für seine Maßangaben die alleinige Verantwortung, der Verkäufer haftet dafür nicht.

5.4. Verstößt der Käufer gegen seine in Ziffer 5.1 dieser Vereinbarung geregelten 
Verpflichtungen oder teilt er falsche Küchenmaße mit und wird dadurch ein weiterer Montagetermin erforderlich, trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten für einen zusätzlichen Montagetermin in Höhe eines Pauschalbetrages von € 250,-- zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Der Nachweis, dass ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist, obliegt dem Käufer. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Verkäufer unbenommen.

5.5. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die 
vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. 2 5.6. Die Abnahme der Montageleistung hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teilleistungen, sofern das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt ist. Erfolgt die Abnahme nicht unverzüglich nach Fertigstellung, so gilt unsere Leistung mit Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

6. Lieferfristen
6.1. Liefertermine oder Lieferfristen haben nur Gültigkeit, soweit sie verbindlich vereinbart wurden. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bereitsteht und Bereitstellungsanzeige bzw. Lieferankündigung erfolgt. Werden nachträglich Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen vereinbart, dann sind die Liefertermine bzw. Lieferfristen angemessen zu verlängern.

6.2. Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins 
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend.

6.3. Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.

6.4. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, sofern der Käufer für die Verzögerung allein oder weit 
überwiegend verantwortlich ist

6.5. Falls die Lieferungen dem Verkäufer dadurch unmöglich werden, dass seine 
Vorlieferanten ihn nicht beliefern, eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich wäre und der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Über diese Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers hat der Verkäufer zu erstatten.

6.6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie im Interesse des Käufers und ihm zumutbar 
sind. Erfüllt der Verkäufer nach Teillieferung die Restleistungen trotz Aufforderung durch den Käufer nicht, kann der Käufer Schadensersatz statt Erfüllung der ganzen Leistung nur verlangen oder vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung Eigentum des Verkäufers.

7.2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu 
wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. In diesem Fall ist der Empfänger auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen

7.3. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. 
Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

8. Pauschalierter Schaden und Annahmeverzug
8.1. Steht dem Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung zu, kann ein pauschalierter Schadensersatz von 30 % des Bestellpreises verlangt werden. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist (vgl. § 309 Ziff. 5 BGB). Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

8.2. Der Verkäufer kann dem Käufer mit der Bereitstellungsanzeige eine angemessene Frist 
zur Abholung der bereitstehenden Ware setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist nicht die Abholung, dann gerät der Käufer in Annahmeverzug.

8.3. Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der 
Käufer dem Verkäufer für die Verzugsdauer die bei einer Spedition üblichen Lagerkosten zu erstatten. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, die Einlagerung bei einer Spedition vorzunehmen und dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen sofort (Lagerung, evtl. Montage, Transport) in Rechnung zu stellen. Vor Einlagerung in eine Spedition oder der Berechnung von Lagerkosten hat der Verkäufer unter Fristsetzung zur Benennung eines geeigneten Lieferortes oder Lagers aufzufordern.

9. Rücktritt
Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden,
9.1. wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

9.2.
wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.

10. Haftung für Mängel
10.1. Der Verkäufer haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

10.2. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch den Verkäufer nicht. 
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

10.3. Die Verjährungsfrist beträgt bei gebrauchten Gegenständen, insbesondere 
gebrauchten Musterstücken und Ausstellungsstücken, zwölf Monate nach der Übergabe.

10.4. Die Verjährungsverkürzung in Abschnitt 10 Ziffer. 3 gilt nicht für Schäden, die auf einer 
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

11. Haftung
11.1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

11.2. Eine Haftungsbegrenzung und ein Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden, die 
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

11.3. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des 
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

12. Personenmehrheit
12.1. Soweit auf Seiten des Kunden mehrere Personen an diesem Vertrag beteiligt sind, bevollmächtigen sich diese gegenseitig zur Empfangnahme und Abgabe von allen Erklärungen, sowie unsere Leistungen abzunehmen.

13. Salvatorische Klausel
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Sie sind vielmehr durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

14. Gerichtsstand
14.1. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Kaufmann ist. 

14.2. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach 
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Verkäufers.

15. Datenweitergabe an den Werkskundendienst
15.1. Wenn Sie eine auf Garantie oder auch außerhalb der Gewährleistungsfrist eine Reparatur an einem bei uns erworbenen Gerät oder Gegenstand wünschen, so wird in der Regel der Werkskundendienst des Herstellers oder ein Reparatur-Dienstleister mit der Durchführung (Auftragserfüllung beauftragt. Auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lt. b DSGVO werden dazu Ihre Daten den Dritten weitergegeben.